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Unterstützung der Sport- & Schützenvereine in der Corona-Pandemie

Landkreis
10. März 2021

Verdoppelung der Fördersumme aus der Vereinspauschale und ergänzende Hinweise – Antragsfrist bis 6. April verlängert

Im Nachgang zu den bisher bekannten Informationen teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration dem Landratsamt nun folgende Neuerungen mit:

Nach einem Beschluss des Haushaltsausschusses vom 3. März 2021 und des Ministerrats vom 4. März 2021 sollen auch im Jahr 2021 die für die Vereinspauschale zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel von rund 20 Mio. Euro auf rund 40 Mio. Euro verdoppelt werden. Wie bereits im Vorjahr sollen mit dieser Maßnahme die bayerischen Sport- und Schützenvereine in der Corona-Krise ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand schnell und unbürokratisch unterstützt werden. Jeder Verein, der gefördert wird, kann also – wie im Jahr 2020 – mit rund dem doppelten der üblichen Fördersumme rechnen.


Um zu verhindern, dass Vereine aufgrund der Corona-Pandemie Nachteile bei der Beantragung der Vereinspauschale erleiden, werden folgende weitere Erleichterungen zugelassen:

Die Sportförderrichtlinie fordert für die Vereinspauschale, dass der Anteil der Vereinsmitglieder im Alter bis einschließlich 26 Jahren mindestens 10 % der Gesamtmitgliederzahl beträgt. Für im Jahr 2021 gestellte Anträge auf Vereinspauschale wird auf das Erfordernis dieses Jugendanteils verzichtet, wenn der jeweilige Verein die Voraussetzung im Jahr 2019 (also für die Antragsstellung zur Vereinspauschale 2020) noch erfüllt hat.


Ferner werden nur Vereine gefördert, deren Beitragsaufkommen eine gewisse Grenze überschreitet. Zu den Beiträgen dürfen noch bestimmte andere Einnahmen (z. B. Erlöse aus Vereinsfesten) hinzugerechnet werden (Teil 1 Abschnitt A Nr. 5.2 SportFöR). Sofern ein Verein das Mindest-Ist-Aufkommen von 70 % des Soll-Aufkommens aufgrund der Corona-Pandemie nicht erreicht, kann für den aktuellen Förderantrag alternativ das Ist-Aufkommen des Jahres 2019 herangezogen werden. Diese Erleichterung gilt nicht im Fall des Nichterreichens des geforderten Beitragsaufkommens durch vom jeweiligen Verein selbst gewählte bzw. verursachte Beitragsermäßigungen oder Beitragsfreistellungen. Ein neuer Antrag ist hierfür nicht erforderlich, wenn der Verein heuer bereits einen Antrag gestellt hat – das Landratsamt prüft dies von Amts wegen und setzt sich mit den jeweiligen Vereinen in Verbindung.


Um eine Förderung erhalten zu können, muss der Verein eine bestimmte Anzahl an Mitgliedereinheiten überschreiten. Diese Bagatellgrenze (Teil 1 Abschnitt B Nr. 3.2.4 SportFöR) bleibt entgegen teils anderslautender Andeutungen in der Presseberichterstattung bestehen.


Wohl aber können nach den neuen Vorgaben Vereine gefördert werden, die heuer unterhalb der Bagatellgrenze liegen, die aber nach den zur Gewährung der Vereinspauschale 2020 ermittelten Mitgliedereinheiten noch so viele Vereinsmitglieder hatten, dass sie oberhalb der Bagatellgrenze lagen. In diesen Fällen legt das Landratsamt die Anzahl der Vereinsmitglieder aus dem Vorjahr zu Grunde. Bei den Vereinen, die bereits einen Antrag gestellt haben, prüft das Landratsamt von Amts wegen, ob sich die Fördersumme erhöht, wenn man die Summe der Vereinsmitglieder aus dem Vorjahr zu Grunde legt und passt diese dann gegebenenfalls an.


Angesichts der kurzfristigen Erleichterungen und der daraus resultierenden Erweiterung des Kreises an anspruchsberechtigten Vereinen hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die Frist zur Abgabe der Anträge für die Vereinspauschale bis zum 6. April 2021 verlängert. Diese Fristverlängerung gilt für alle Vereine, nicht nur für diejenigen, bei denen die Erleichterungen der Allgemeinen Fördervoraussetzungen greifen.


Das Landratsamt betont aber, dass es sich auch hierbei um eine Ausschlussfrist handelt, bei der eine weitere Verlängerung, auch in Ausnahme- oder Härtefällen, nicht in Betracht kommt.


Ergänzend sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Zuständigkeit für die Förderung der Erlebten Inklusiven Sportschule (EISs) ab Januar 2021 von den Landratsämtern auf den Bayerischen Behinderten- und Rehabilitations- Sportverband (BVS Bayern) übertragen wurde. Die Antragsfrist für das Jahr 2021 wurde speziell auch für die EISs-Förderung auf den 15. April 2021 ausgedehnt. Die möglichen Förderungen werden auf bis zu 3.000 Euro pro EISs-Gruppe erhöht und bieten attraktive Bedingungen.


Das Landratsamt empfiehlt Vereinen, die 2021 keinen Förderantrag gestellt haben, zu prüfen, ob sie angesichts der aktuellen Erleichterungen Mittel aus der Vereinspauschale erhalten können.


Das Landratsamt Berchtesgadener Land berät weiterhin unter martin.priller@lra-bgl.de, Telefon 0049 8651 773 537 oder birgit.tichowitsch@lra-bgl.de, Telefon 0049 8651 773 363 (Birgit Tichowitsch: montags bis donnerstags zwischen 9:00 und 11:00 Uhr).