Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.
Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.
Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für
Bitte senden Sie vertrauliche Nachrichten aus Datenschutzgründen per Post und nicht per E-Mail. Adressieren Sie alle Post-Sendungen an das Landratsamt an die folgende Anschrift:
Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Str. 64, 83435 Bad Reichenhall
Durch das fortdauernde Infektionsgeschehen der SARS-CoV-2 Pandemie unterliegen Inhaber gaststättenrechtlicher Erlaubnisse erheblichen Einschränkungen in der Ausübung ihres Gastgewerbes. Insbesondere einige besonderes betroffenen Gaststättenbetriebe (z. B. Diskotheken, Bars) können seit dem 16.03.2020 ihren Gastbetrieb nicht dauerhaft oder in nur sehr eingeschränktem Umfang öffnen. Folglich würde allen Erlaubnisinhabern nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 8 Abs. 2 des Gaststättengesetzes das Erlöschen ihrer gaststättenrechtlichen Erlaubnis drohen.
Das Gaststättengesetz sieht die Möglichkeit vor, aus wichtigem Grunde diese Frist zu verlängern. Dieser ist durch die staatlichen Corona-Maßnahmen gegeben, da es sich dabei um hoheitliche Maßnahmen ohne Verschulden der Betroffenen handelt.
Zur Entlastung der betroffenen Gaststättenbetreiber wurde diese Frist wurde mittels Allgemeinverfügung bis zum 31. August 2022 verlängert. Die betroffenen Erlaubnisinhaber müssen bis zu diesem Zeitpunkt keinen Antrag stellen.
Ein Fristverlängerungsantrag wird erst wieder erforderlich, wenn der Erlaubnisinhaber nicht bis zum 31. August 2022 den Betrieb wiederaufgenommen oder ausgeübt hat.