Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.
Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.
Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für
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Schon seit dem Jahr 2013 müssen in Neubauten bei allen Wohnungen die Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder überwacht werden. Künftig erstreckt sich diese Verpflichtung auch auf Bestandsgebäude. „Damit gelingt es sehr effektiv, bei Bränden in Wohnungen die Zahl der Brandopfer zu minimieren“, weiß der Kreisbrandrat: „Nach der Auslösung eines Rauchwarnmelders bleibt in der Regel noch genügend Zeit, um einen Löschversuch zu unternehmen oder sich und die Familie selbst retten zu können.“
Es dürfen nur Rauchwarnmelder verwendet werden, die der DIN EN 14 604 entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen. Für Menschen, die den Alarm der Rauchwarnmelder nicht oder nur schlecht hören, können die Geräte mit Lichtsignalen und Rüttelkissen verbunden werden. Für den Einbau ist der Eigentümer verantwortlich. Falls er nicht selbst die Betriebsbereitschaft sicherstellt, obliegt dies den Mietern. Hier empfehlen sich geeignete schriftliche Vereinbarungen.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat auf seiner Website unter www.stmi.bayern.de weitere Informationen zur Rauchwarnmelderpflicht veröffentlicht. Den Nutzen dieser Verpflichtung fasst Kreisbrandrat Josef Kaltner in aller Kürze zusammen: „Rauchwarnmelder sind Lebensretter!“