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Verschweigen von Kontaktpersonen ist kein Kavaliersdelikt

Gesundheit von Mensch & Tier
02. März 2021

Verstoß gegen die Auskunftspflicht kann mit Bußgeld geahndet werden

Die Ermittlung von Kontaktpersonen SARS-CoV-2 Infizierter ist ein wichtiger Teil der Pandemiebekämpfung. In den vergangenen Wochen häuften sich jedoch die Fälle, in denen Kontaktpersonen nicht oder nur unvollständig angegeben wurden. Das Landratsamt Berchtesgadener Land weist aus diesem Grund nachdrücklich darauf hin, dass bei falschen Angaben auch ein Bußgeld verhängt werden kann.


Eine nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ist gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt verpflichtet, auf Verlangen der Behörde seine Kontaktpersonen vollständig mitzuteilen. Das Gesundheitsamt stellt bei der Bearbeitung dieser sogenannten Indexfälle die erforderlichen Ermittlungen, insbesondere über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit an. Die unvollständige oder nicht korrekte Angabe von Kontaktpersonen ist kein Kavaliersdelikt und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.


Für einen Verstoß gegen die Auskunftspflicht wird aktuell ein Regelsatz von 250 Euro festgesetzt. Dieser kann aber mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Die Regel- und Rahmensätze können je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.


Im Landratsamt Berchtesgadener Land wurde bisher noch kein entsprechendes Bußgeldverfahren eingeleitet. Künftig wird aber verstärkt auf die Thematik geachtet, da das Gesundheitsamt immer wieder mit Ungereimtheiten bei der Angabe von Kontaktpersonen konfrontiert wird. Aufgrund von Gesprächen mit SARS-CoV-2 infizierten Personen ist dem Landratsamt außerdem bekannt, dass Kontaktpersonen versuchen, die Infizierten zu beeinflussen, um nicht als Kontaktpersonen genannt zu werden. Dieser Versuch, den aus der Quarantäne resultierenden Einschränkungen zu entgehen, gefährdet die Gesundheit von eigenen Kontaktpersonen, insbesondere von Familienangehörigen und Arbeitskollegen. „Das Gesundheitsamt wird bei der Ermittlung künftig noch genauer kontrollieren, ob Infizierte ihre Kontaktpersonen vollständig angeben. Es darf nicht sein, dass Kontaktpersonen der Kategorie 1 andere Menschen gefährden, weil sie sich nicht in Quarantäne begeben wollen“, bekräftigt Landrat Bernhard Kern.


Einteilung der Kontaktpersonen

Zu Kontaktpersonen der Kategorie 1 zählen laut Definition des Robert-Koch-Instituts (RKI) nur jene Personen, die mindestens 15 Minuten direkten Kontakt (face-to-face) zu einem Infizierten hatten, sich längere Zeit (mindestens 30 Minuten) in einem Raum mit hoher Konzentration infektiöser Aerosole aufgehalten haben oder in direkten Kontakt mit Sekreten gekommen sind.


Personen, die unter 15 Minuten in direktem Kontakt mit dem Infizierten standen oder sich unter 30 Minuten in einem Raum mit hoher Konzentration infektiöser Aerosole aufgehalten haben oder wenn sowohl Quellfall las auch Kontaktperson bei einem Kontakt unter 1,5 Metern durchgehend korrekt einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) beziehungsweise eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) getragen haben, zählen zur Kategorie 2. Hier wird von einem geringeren Infektionsrisiko ausgegangen.


Das Gesundheitsamt ermittelt nur Kontaktpersonen der Kategorie I und leitet entsprechende Maßnahmen wie eine häusliche Quarantäne ein. Zu Personen der Kategorie II wird von Seiten des Gesundheitsamts kein Kontakt aufgenommen. Von Seiten des RKI wird diesen Personen eine Kontaktreduktion für einen Zeitraum von 14 Tagen ab dem letzten Kontakt mit dem Quellfall empfohlen.