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Tempo-30-Beschränkung an der B20 in Laufen

Sicherheit & Verkehr
26. März 2022

Im Bereich der Freilassinger Straße in Laufen gilt ab sofort eine Beschränkung auf 30 km/h. Auf Basis des Erörterungstermins mit dem Verwaltungsgericht München erlässt die untere Verkehrsbehörde des Landratsamts Berchtesgadener Land diese Maßnahme zur Verbesserung der Lärmimmissionen und der allgemeinen Verkehrssicherheit an der B20.

Die untere Verkehrsbehörde im Landratsamt Berchtesgadener Land und das Staatliche Bauamt Traunstein befassen sich schon seit mehreren Jahren mit der Möglichkeit einer Verbesserung der Verkehrssituation für die Anwohner in Laufen. Dabei gibt bekanntermaßen mehrere Herausforderungen:

  • Durch die besondere Situation der Ortsdurchfahrt als Hauptverbindungsachse von Nord nach Süd, hat die B20 in diesem Bereich einen großen Stellenwert und auch hohe Schutzbedürftigkeit als Bundesfernstraße, um einen reibungslosen Verkehrsfluss zu ermöglichen.
  • Die geplante Ortsumfahrung Laufen konnte bisher aufgrund von Klagen durch Laufener Bürgern noch nicht umgesetzt werden. Damit sind für den Straßenverkehr noch immer keine geeigneten Ausweichmöglichkeiten vorhanden. Nach Verhandlung und Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses kann mit einer Bauzeit der Umfahrung von etwa vier Jahren gerechnet werden.
  • Der LKW Verkehr in Verbindung mit den Fahrverboten auf österreichischer Seite hat zudem zu einer Zunahme des Aufkommens auf der bereits stark befahrenen B20 gesorgt. Die Auswertung der Messstelle südlich von Laufen hat ergeben, dass der Anteil des LKW Verkehrs über 7,5 Tonnen um etwa 13 Prozent gestiegen ist.


Nach ausführlichen und eingehenden Prüfungen aller Gesetze und Vorschriften konnten in diesem konkreten Fall bisher keine zufriedenstellenden Regelungen für die Anwohner getroffen werden, sodass nun eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes abschließend diese Situation nach gestelltem Eilantrag bewerten sollte.
 

Hierfür fand am 9. März 2022 ein Ortstermin an der B20 in Laufen statt. Ziel war es, festzustellen, welche Möglichkeiten zur Verbesserung der Anwohnersituation bestehen. Zum Termin waren vom Verwaltungsgericht München, vertreten durch den Vorsitzenden Richter Dietmar Wolff, die untere Verkehrsbehörde des Landratsamtes Berchtesgadener Land, das Staatliche Bauamt Traunstein sowie der Antragsteller Peter Schmid, Vorsitzender der Bürgerinitiative B20 Laufen, geladen.
 

Um die aktuelle Verkehrsbelastungssituation bewerten zu können, hat das Landratsamt ohne Anforderung durch das Gericht vom Staatlichen Bauamt in Traunstein eine freiwillige Lärmberechnung eingeholt und die Ergebnisse beim Erörterungstermin mit einfließen lassen. Dabei konnte festgestellt werden, dass die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImschV) nach aktueller Rechtsprechung für die Berechnung der Lärmwerte Anwendung findet und eine Reduzierung auf Tempo 30 km/h zu einer Verbesserung dieser Werte führt. Zudem wird durch die Reduzierung auf Tempo 30 km/h die Verkehrssicherheit in mehreren engeren Straßenabschnitten und straßennaher Bebauung in diesem Bereich erhöht. Der oft sehr nahe LKW-Begegnungsverkehr wird ebenfalls entlastet. Dem Antrag auf ein Nachtfahrverbot wurde aus verschiedenen dagegenstehenden Gründen nicht stattgegeben.
 

Tempo-30 vom Kloster bis zur Tankstelle

Nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage hat das Landratsamt Berchtesgadener Land auf Vorschlag des Gerichts zugesichert, eine ganztägige Tempo-30-Anordnung – auf Höhe des Klosters beim Stadttor bis etwa auf Höhe der Tankstelle in beide Fahrtrichtungen –bis spätestens 1. Mai 2022 zu erlassen. Dies erfolgte durch die untere Verkehrsbehörde umgehend. Die Beschilderung wurde, dank der tatkräftigen Unterstützung durch die Straßenmeisterei Freilassing, bereits am Montag, 21. März 2022, nachmittags aufgestellt.
 

Zusätzlich führt das Landratsamt auf eigene Initiative eine Geschwindigkeitsmessung in dem betroffenen Bereich durch. Damit wird der nach der Straßenverkehrsordnung relevante sogenannte V85 Wert ermittelt. Diese Maßnahme wurde nicht gerichtlich angeordnet und steht nicht im Zusammenhang mit den Schadstoffmessungen, sondern dient der unteren Verkehrsbehörde zur Ermittlung der durchschnittlichen Geschwindigkeit. Diese Messungen werden von der unteren Verkehrsbehörde häufig bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsbeschränkungen durchgeführt.