Das Landratsamt Berchtesgadener Land bittet für alle persönlichen Erledigungen im Amt um vorherige Terminvereinbarung. Dadurch werden Wartezeiten sowie unnötige Fahrten vermieden. Zudem kann sichergestellt werden, dass die richtigen Ansprechpartner Zeit für Sie haben.
Termine können direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder per Telefon unter +49 8651 773 0 vereinbart werden.
Die Möglichkeit einer Online-Terminvereinbarung besteht für
Bitte senden Sie vertrauliche Nachrichten aus Datenschutzgründen per Post und nicht per E-Mail. Adressieren Sie alle Post-Sendungen an das Landratsamt an die folgende Anschrift:
Landratsamt Berchtesgadener Land, Salzburger Str. 64, 83435 Bad Reichenhall
Der Ausgleichssatz für nachweislich nicht versicherbare Hochwasserschäden beträgt 50 Prozent. Schäden, gegen die eine Versicherung möglich gewesen wäre, werden zu 25 Prozent ausgeglichen. Die Gebietskulisse für die Hilfsmaßnahmen orientiert sich am Auftreten hundertjährlicher Hochwasser (HQ 100) und umfasst Teile von Ober-, Mittel- und Unterfranken sowie Oberbayern. In Schwaben ist der Landkreis Oberallgäu einbezogen.
Die Schäden sind durch das Beiziehen von Sachverständigen wie zum Beispiel den Schadenschätzern des Berufsstands, aber auch zusätzlich durch eigene Dokumentationen nachvollziehbar darzulegen. Schäden an Beständen, die durch sogenannte widrige Witterungsverhältnisse wie z. B. Starkregen, vermischt mit Sturm und/oder Hagel entstanden sind, können allerdings ausdrücklich nicht über das Hilfsprogramm Hochwasser 2021 geltend gemacht werden. Ein Ausgleich für Schäden an Objekten eigenständiger gewerblicher Unternehmen (z. B. Biogasanlage, PV-Anlage) ist über das Hilfsprogramm für die gewerbliche Wirtschaft zu beantragen.
Nähere Informationen zum Hilfsprogramm Hochwasser 2021 der Landwirtschaftsverwaltung gibt es beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) sowie im Förderwegweiser auf der Internetseite des Staatsministeriums.
Betriebe mit Futterknappheit dürfen in der genannten Gebietskulisse brachliegende Flächen als ökologische Vorrangflächen (ÖVF) sowie sonstige Bracheflächen ohne vorherige Einzelgenehmigung durch das örtliche Landwirtschaftsamt für Futterzwecke in der Tierhaltung nutzen.
Allen Betrieben, die aufgrund der Unwetterereignisse in Liquiditätsschwierigkeiten stecken, steht das Kreditangebot der Landwirtschaftlichen Rentenbank zur Verfügung. Durch die Hochwasserereignisse nachweislich in ihrer Existenz gefährdete landwirtschaftliche Betriebe haben – unabhängig von der vorgenannten Gebietskulisse – die Möglichkeit, bei den Kreisverwaltungsbehörden Notstandsbeihilfen aus dem Härtefonds Finanzhilfen zu beantragen. Außerdem gewährt die Finanzverwaltung auf Antrag steuerliche Erleichterungen (wie z. B. Steuerstundungen) zur Vermeidung unbilliger Härten.