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Erlöschen der Gaststättenrechtlichen Erlaubnis

Bildung, Arbeit & Wirtschaft
12. März 2021

Verlängerung der Erlaubnis bis 31. August 2022 – zwischenzeitig keine Antragstellung erforderlich

Durch das fortdauernde Infektionsgeschehen der SARS-CoV-2 Pandemie unterliegen Inhaber gaststättenrechtlicher Erlaubnisse erheblichen Einschränkungen in der Ausübung ihres Gastgewerbes. Insbesondere einige besonderes betroffenen Gaststättenbetriebe (z. B. Diskotheken, Bars) können seit dem 16.03.2020 ihren Gastbetrieb nicht dauerhaft oder in nur sehr eingeschränktem Umfang öffnen. Folglich würde allen Erlaubnisinhabern nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 8 Abs. 2 des Gaststättengesetzes das Erlöschen ihrer gaststättenrechtlichen Erlaubnis drohen.


Das Gaststättengesetz sieht die Möglichkeit vor, aus wichtigem Grunde diese Frist zu verlängern. Dieser ist durch die staatlichen Corona-Maßnahmen gegeben, da es sich dabei um hoheitliche Maßnahmen ohne Verschulden der Betroffenen handelt.


Zur Entlastung der betroffenen Gaststättenbetreiber wurde diese Frist wurde mittels Allgemeinverfügung bis zum 31. August 2022 verlängert. Die betroffenen Erlaubnisinhaber müssen bis zu diesem Zeitpunkt keinen Antrag stellen.


Ein Fristverlängerungsantrag wird erst wieder erforderlich, wenn der Erlaubnisinhaber nicht bis zum 31. August 2022 den Betrieb wiederaufgenommen oder ausgeübt hat.