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Einreise nur Arbeitnehmer aus systemrelevanten Betrieben - Informationen bis zum morgigen Dienstag, 16.2., übermitteln

Gesundheit von Mensch & Tier
15. Februar 2021

Aufgrund der Einstufung Tschechiens sowie des österreichischen Bundeslands Tirol als Virusvariantengebiet gelten seit Sonntag, 14. Februar, verschärfte Einreiseregeln nach Deutschland. Das Bundesministeriums des Innern (BMI) hat veranlasst, dass nur in sehr begrenztem Umfang Ausnahmen für Grenzgänger zugelassen werden können. Unternehmen und Betriebe sind daher vom BMI sehr kurzfristig aufgerufen, bis zum morgigen Dienstag, 16. Februar 2021, 12:00 Uhr die notwendigen Informationen zu übermitteln.

Ab Mittwoch, 17.02.2021, 00.00 Uhr wird die Bundespolizei nur noch Grenzgängern den Grenzübertritt erlauben, die über den Nachweis des vorgeschriebenen negativen Coronatests und eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde verfügen. Als Grenzgänger gelten Personen, die sich zum Zweck ihrer Berufsausübung in den Freistaat Bayern begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren.


Eine solche Bescheinigung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde kann nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in systemrelevanten Betrieben ausgestellt werden, die in dem Betrieb auch tatsächlich relevante Tätigkeiten ausüben. Folgende Tätigkeiten gelten nach Nr. 2 der „Leitlinien zur Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte währen des COVID-19 Ausbruchs“ der EU-Kommission vom 30. März 2020 als systemrelevant:

  • Berufe im Gesundheitswesen, einschließlich paramedizinischer Fachkräfte;
  • Betreuungsberufe im Gesundheitswesen, einschließlich Betreuungspersonal für Kinder, Menschen mit Behinderung und ältere Menschen;
  • wissenschaftliche Experten im Gesundheitssektor;
  • Arbeitskräfte in der Arzneimittel- und Medizinprodukteindustrie;
  • Arbeitskräfte, die an der Lieferung von Waren beteiligt sind, insbesondere an der Lieferkette von Arzneimitteln, medizinischen Hilfsmitteln, Medizinprodukten und persönlichen Schutzausrüstungen, einschließlich ihrer Installation und Wartung;
  • akademische und vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie;
  • Informations- und Kommunikationstechniker sowie sonstige Techniker für die grundlegende Instandhaltung der Ausrüstung;
  • Berufe im Bereich des Ingenieurwesens, wie Ingenieure, Energie- und Elektrotechniker;
  • Personen, die an systemrelevanten oder anderweitig wesentlichen Infrastrukturen arbeiten;
  • ingenieurtechnische und vergleichbare Fachkräfte (einschließlich Wasserwerker);
  • Schutzkräfte und Sicherheitsbedienstete;
  • Berufsfeuerwehrleute/Polizisten/Justizvollzugsbedienstete/Sicherheitswachpersonal/Katastrophenschutzkräfte;
  • Personen, die in der Herstellung und Verarbeitung von Lebensmitteln tätig sind, sowie verwandte Berufe und Wartungspersonal;
  • Bediener von Maschinen für Lebensmittel und verwandte Erzeugnisse (einschließlich Lebensmittelproduktionsmitarbeiter);
  • Arbeitskräfte im Verkehrssektor, insbesondere: Personenkraftwagen-, Kleintransporter- und Kraftradfahrer, Fahrer schwerer Lastkraftwagen und Busse (einschließlich Busfahrer und Straßenbahnführer) sowie Rettungswagenfahrer, einschließlich Fahrer, die für die Beförderung im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union eingesetzt werden, und Fahrer, die EU-Bürger im Zuge ihrer Rückkehr aus einem anderen Mitgliedstaat an ihren Herkunftsort befördern; Linienflugzeugführer; Schienenfahrzeugführer; Wagenmeister, Instandhaltungstechniker sowie Personal von Infrastrukturbetreibern, das mit der Verkehrssteuerung und Kapazitätszuweisung betraut ist; Arbeitskräfte in der See- und Binnenschifffahrt;
  • Fischer;
  • mit systemrelevanten Funktionen betrautes Personal von öffentlichen Einrichtungen, einschließlich internationaler Organisationen.
     

Die Unternehmen und Betriebe im Landkreis Berchtesgadener Land sind daher aufgerufen bis zum morgigen Dienstag, 16.02.2021, 12:00 Uhr folgende Informationen an wirtschaft@lra-bgl.de zu übermitteln, wenn sie Personen aus den Virusvariantengebieten Tschechien und Tirol beschäftigen:

  1. Benennung des Betriebes mit genauer Bezeichnung.
  2. Begründung, warum der Betrieb systemrelevant im Sinne der Nr. 2 der "Leitlinien zur Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte währen des COVID-19 Ausbruchs" der EU Kommission vom 30.03.2020 ist.
  3. Die durch Grenzgänger tatsächlich ausgeübte relevante Tätigkeit
  4. Benennung der jeweiligen Mitarbeiter, die tatsächlich dringend für systemrelevante Tätigkeiten benötigt werden.
  5. Folgende Daten der jeweiligen Mitarbeiter: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort und Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs, das für die Einreise verwendet wird, und welche Tätigkeit der betroffene Mitarbeiter ausübt sowie gegebenenfalls Angabe des Einsatzortes.
  6. Verantwortlicher Ansprechpartner des Betriebes mit Kontaktdaten.

 

Weitere Ausnahmen für die Einreise bestehen laut BMI auch für:

  • Deutsche Staatsangehörige sowie Mitglieder der Kernfamilie von deutschen Staatsangehörigen aus Drittstaaten, falls diese mit dem deutschen Staatsangehörigen gemeinsam einreisen. Zur „Kernfamilie“ gehören Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder.
  • Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland;
  • Personen, die aus dringenden humanitären Gründen nach Deutschland reisen. Ein dringender humanitärer Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor: Verwandte 1. Grades (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, eigene Kinder oder Eltern) anlässlich eines Todesfalls, der Vater bei Geburt des eigenen Kindes, zwei nahe Verwandte bei Ausfall sämtlicher Sorgeberechtigten eines minderjährigen Kindes, medizinische Behandlung, wenn anderenfalls mit erheblichen gesundheitlichen Schäden gerechnet werden müsste (mit ärztlichem Attest) sowie einer Begleitperson, Einzelfallaufnahmen aus humanitären Gründen bei Gefahr für Leib oder Leben.

 

Für Einreisen in den genannten Ausnahmefällen gelten die Einreise- und Quarantänebestimmungen der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021. Erforderlich sind: eine korrekt ausgefüllte Digitale Einreiseanmeldung oder Ersatzmitteilung bei Einreise, ein negativer Corona-Test, eine 10 tägige häusliche Quarantäne mit der Möglichkeit einer Freitestung fünf Tage nach Einreise.